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Nach § 8 abs. 7 des Waffengesetzes 1996 hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob beim Antragsteller eine Alkohol- oder Suchtkrankheit vorliegt, er psychisch krank oder geistesschwach oder wegen eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen (§ 8 Abs. 2 Waffengesetz 1996).

 

Wenn jemand eine Schusswaffe (Kategorie B; Faustfeuerwaffe, halbautomatische Langwaffe) erwerben möchte, muss sich diese Person der gesetzlich vorgeschriebenen Waffenpsychologischen Verlässlichkeitsprüfung im Vorfeld unterziehen. In der Untersuchung soll festgestellt werden, ob der Antragsteller eine erkennbare Bereitschaft zeigt, besonders in Gefahrensituationen und/ oder unter psychischer Belastung unvorsichtig mit Waffen zu handeln oder diese leichtfertig zu verwenden.

 

Ablauf einer waffenpsychologischen Verlässlichkeitsprüfung:

 

Entsprechend der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, gliedert sich die psychologische Untersuchung in zwei Einheiten:

1.     Einheit (§ 3 Abs. 3 Waffv) besteht aus einem Screening-Verfahren mit einem etwa 30 minütigem Explorationsgespräch

2.     Einheit (§ 3 Abs. 4 WaffV) besteht aus der Durchführung von 2 standardisierten Fragebogenverfahren

Folgende Eigenschaften und Sachverhalte werden in den beiden Einheiten evaluiert:

  • Lebenslaufanalyse

  • Motivation für den Erwerb und Gebrauch von Schusswaffen

  • emotionale Stabilität

  • soziale Anpassungsfähigkeit

  • Selbstkontrolle und Risikobereitschaft

Ergeben die Untersuchungsergebnisse beim Screening - Verfahren klärungswürdige Auffälligkeiten, werden diese in der zweiten Einheit  in einem weiteren fachkundigen Gespräch näher beleuchtet.

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